AGB

Martha Mertens - Herzkraftwerk für Marken
Hindenburgstraße 24
71229 Leonberg

Ust-IdNr.: DE369397310

Verantwortliche:
Martha Mertens: +49 172 932 37 05
mertens@herzkraftwerk-fuer-marken.de

  1. Gegenstand des Vertrages
    1.1. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der Werbeagentur „Herzkraftwerk für Marken“, nachfolgend „Agentur“ genannt, mit ihren Vertragspartnern, nachstehend „Kunde“ genannt. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden nur Vertragsinhalt, wenn die Agentur diese dem ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.

    1.2.
    Alle Vereinbarungen zwischen der Agentur und dem Kunden, ebenso Ergänzungen und Nebenabreden sowie Änderungen der ursprünglichen Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Durch Änderungen oder Ergänzungen entstehende Mehrkosten hat der Kunde auf Nachweis hin zu tragen.

    1.3.
    Gegenstand der AGB sind Werk- und Dienstleistungsverträge einer Werbeagentur, die diese insbesondere auf den Gebieten der Strategie- und Markenberatung, Corporate Design, Werbeplanung, Werbegestaltung, Multimediaproduktion, Onlinemarketing, Dialogmarketing und Werbevermittlung mit ihren Kunden schließt (Projekt).
    1.4.Die AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen und sonstigen gewerblich bzw. freiberuflich tätigen Kunden.

  2. Vertragsschluss
    2.1.
    Der Vertragsschluss mit der Agentur erfolgt durch die Annahmeerklärung des von der Agentur unterbreiteten Angebots mit Leistungsverzeichnis, Kalkulation und gegebenenfalls Zeitplanung. Bevor die Agentur ein solches Angebot erstellt, erfolgt ein Briefing durch den Kunden, in welchem dieser der Agentur seine Anforderungen und Erwartungen mitteilt. In einem Re-Briefing fasst die Agentur die Ergebnisse des Briefings zusammen, es sei denn, mit dem Kunden wurde vereinbart, dass ein Re-Briefing nicht erforderlich ist. Das Re-Briefing wird verbindlicher Vertragsbestandteil, wenn der Kunde dem zustimmt. Auf der Basis des Briefings bzw. Re-Briefings erstellt die Agentur ein Angebot.

    2.2.
    Die Annahme (Auftragserteilung) kann vom Kunden innerhalb eines Monats nach Erhalt des Angebots erklärt werden. Danach ist die Agentur nicht mehr an das Angebot gebunden.

    Die Agentur behält sich das Recht vor, freie Mitarbeiter oder sonstige Dritte für die Bearbeitung von Bestandteilen des Auftrags heranzuziehen. Diese sind in diesem Rahmen Erfüllungsgehilfen- oder Verrichtungsgehilfen der Agentur. Die Auswahl trifft die Agentur sorgfältig im Sinne des Projekterfolges und der Interessen des Kunden unter Beachtung von Wirtschaftlichkeit, Zuverlässigkeit und Erfahrung des Dritten

  3. Vertragsbestandteile / Leistungsänderung
    3.1.
    Die Vertragspflichten der Agentur ergeben sich vorrangig aus dem Leistungsverzeichnis sowie übersandten Angeboten und Aufträgen zwischen der Agentur und dem Kunden. Die Agentur übernimmt grundsätzlich die Konzeption der Aufträge, Projekte und vereinbarten Leistungen sowie deren kaufmännische und organisatorische Umsetzung. Leistungen Dritter werden – soweit nicht anders vereinbart - an den Kunden weiterberechnet.

    3.2.
    Im Falle der Beauftragung von Internetdienstleistungen und Webdesign wird die Agentur den Kunden sowohl über die gestalterischen Möglichkeiten als auch über die möglichen Funktionalitäten einer Website umfassend beraten. Bei der Beratung wird die Agentur Zielgruppe und Zweck der Website berücksichtigen. Über Vor- und Nachteile einzelner gestalterischer und funktionaler Merkmale wird die Agentur den Auftraggeber ebenso unterrichten wie über allgemeine Erkenntnisse, die die Agentur von den Gewohnheiten und Bedürfnissen von Internetnutzern – z.B. im Hinblick auf Ladezeiten sowie auf die Gewichtung von Texten und grafischen Elementen – hat. Branchenspezifische Kenntnisse sind von der Agentur allerdings nicht zu erwarten. Die Agentur ist insbesondere nicht verpflichtet, durch Erhebungen, Untersuchungen oder andere Mittel der Marktforschung spezifische Erkenntnisse über die Gewohnheiten und das Nutzerverhalten der Zielgruppe der Website zu gewinnen.

    3.3.
    Änderungswünsche hinsichtlich der vertraglichen vereinbarten Leistungen muss der Kunde in Textform an die Agentur richten. Die Agentur wird prüfen, inwieweit diese Änderungswünsche auch unter Berücksichtigung der eigenen Auslastung umsetzbar sind ohne den Projekterfolg zu gefährden. Die Agentur ist berechtigt Änderungswünsche abzulehnen, wenn diese unzumutbar sind oder den Projekterfolg gefährden. Eine Ablehnung ist dem Kunden unmittelbar nach Prüfung des Änderungsbegehrens mitzuteilen. Bedarf die Prüfung mehr als eine Stunde, so ist dieser Aufwand der Agentur gesondert zu vergüten. Im Übrigen erstellt die Agentur ein entsprechend verändertes / ergänztes Angebot, welches der Kunde annehmen muss und welches mit Annahme durch den Kunden Vertragsbestandteil wird. Ohne eine entsprechende Vereinbarung bleibt es bei den ursprünglich vereinbarten Leistungsinhalten und der Leistungsfristen. Verzögert sich die zeitliche Abwicklung des Projektes durch die Änderungen, so muss dies entsprechend vereinbart werden. Etwaige durch die Prüfung des Änderungsbegehrens eingetretene Verzögerungen oder Stillstandzeiten im Rahmen der Vertragserfüllung verlängern die vertraglich vereinbarte Ausführungsfrist angemessen.

  4. Nutzungsrechte / Urheberrechte
    4.1.
    Der Kunde stellt bei von ihm zur Verfügung gestellten Materialien und Daten sicher, dass ihm die zur Nutzung erforderlichen Schutzrechte zustehen und versichert dies gegenüber Agentur. Stehen dem Kunden die erforderlichen Nutzungsrechte an den der Agentur zur Verfügung gestellten Materialien und Daten nicht zur Verfügung, ist er verpflichtet, die Agentur mit Übergabe hierüber zu informieren. Bei einer etwaigen Schutzrechtsverletzung aufgrund Nutzung der vom Kunden überlassenen Materialien hat der Kunde die Agentur auf erstes Anfordern von etwaigen Schadenersatzansprüchen Dritter freizustellen.

    4.2.
    Die im Rahmen der Vertragsdurchführung von der Agentur oder von ihrem beauftragten Dritten erarbeiteten Werke sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. Dies gilt auch dann als vereinbart, wenn die nach dem Urheberrechtsgesetz erforderliche Schöpfungshöhe im Einzelfall nicht erreicht ist.

    4.3. Die Nutzungsrechte an sämtlichen Arbeiten verbleiben bis zur vollständigen Zahlung des vereinbaren Honorars bei der Agentur. Der Kunde erwirbt mit der vollständigen Zahlung des vereinbarten Honorars für die vertraglich vereinbarte Dauer und im vertraglich vereinbarten Umfang die Nutzungsrechte an allen von der Agentur im Rahmen dieses Auftrages gefertigten Arbeiten. Der Kauf von Daten ist von dieser Regelung nicht umfasst. Für den Fall, dass der Kunde Daten käuflich zur weiteren Verwendung erwerben möchte, bedarf es in jedem Fall einer gesonderten Vereinbarung.

    4.4. Das einfache Nutzungsrecht beinhaltet nicht die Herausgabe von Quellcodes sowie von offenen Dateien. Grundsätzlich erfolgt die Herausgabe von Daten in Form der vereinbarten Leistung gegenüber dem Kunden oder von ihm beauftragten Dritten nur in geschlossenen, nicht editierbaren Dateien. Sollte der Kunde die Herausgabe von offenen Dateien wünschen, bedarf dies einer Vereinbarung und einer gesonderten Vergütungsregelung. Veränderungen an offenen oder editierbaren Daten durch den Kunden oder von ihm beauftragten Dritten bedürfen der Zustimmung der Agentur in Textform.

    4.5.
    Soweit Urheberrechte bei Dritten (z.B. bei Fotografen) liegen, wird die Agentur die Übertragung der Nutzungs- und Verwertungsrechte auf den Kunden veranlassen.

    4.6. Wirkt der Kunde an der Entwicklung und Erstellung der Werke mit, so begründet dies kein Miturheberrecht an den so entwickelten und erstellten Werken und Arbeiten. Werden Entwürfe oder Ideen vom Kunden abgelehnt, so verbleiben die Nutzungsrechte bei der Agentur. Will der Kunde abgelehnte Entwürfe oder Ideen der Agentur oder von ihr beauftragter Dritter, die eine Werkqualität erreichen, außerhalb oder nach Beendigung des Vertrages nutzen, so ist hierfür eine gesonderte Vergütungsabrede zu treffen.

    4.7. Die Agentur ist berechtigt, die im Rahmen eines Auftrags entwickelten Arbeiten angemessen und branchenüblich zu signieren und den Auftrag für Eigenwerbung zu publizieren. Dies beinhaltet auch eine entsprechende Verlinkung im Impressum zu www.herzkraftwerk-fuer-marken.de. Diese Rechte können durch gesonderte Vereinbarung zwischen Agentur und Kunde ausgeschlossen werden.

    4.8. Arbeiten, die im Rahmen eines Auftrags von der Agentur erstellt werden, dürfen vom Kunden oder sonstigen Dritten in keiner Weise verändert werden. Jede Nachahmung der Arbeiten, auch in Teilen, ist unzulässig. Bei Zuwiderhandlung behält sich die Agentur die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ausdrücklich vor.

    4.9. Der Kunde ist nicht befugt, eingeräumte Nutzungsrechte ohne ausdrückliche Vereinbarung mit der Agentur an Dritte zu übertragen.

    4.10. Die Agentur hat gegen den Kunden einen Auskunftsanspruch über die Art und den Umfang der Nutzung. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen eine der vorstehenden Bestimmungen wird eine Vertragsstrafe fällig, die die Agentur nach billigem Ermessen festsetzen wird und die im Streitfall hinsichtlich ihrer Billigkeit vom zuständigen Landgericht überprüft werden kann.

  5. Vergütung
    5.1. Es gilt die jeweils im Vertrag vereinbarte Vergütung. Die Vergütung ist, wenn nicht abweichend vereinbart, sofort fällig und innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug zu zahlen. Maßgeblich für den Eingang des fälligen Betrages ist der Eingang auf dem Konto der Agentur.

    5.2.
    Bei Arbeiten, die aus mehreren Teilleistungen bestehen, ist die Agentur berechtigt, dem Kunden angemessene Abschlagszahlungen zu berechnen. Diese Teilleistungen müssen nicht in einer für den Kunden nutzbaren Form vorliegen und können auch als reine Arbeitsgrundlage auf Seiten der Agentur verfügbar sein.

    5.3. Ändern sich nach Erteilung des Auftrags die Voraussetzungen für die Erstellung der vertraglich vereinbarten Leistung oder wird ein bereits erteilter Auftrag vom Kunden beendet, verändert oder anderweitig beeinflusst, hat der Kunde die daraus entstehenden Mehrkosten zu tragen sowie die Agentur von daraus entstehenden Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freizustellen.

    5.4. Kommt es während der Durchführung eines Auftrages aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat zu einem Auftragsabbruch, -kündigung oder -verzögerung, so verpflichtet sich der Kunde zur Vergütung der bis dato durch die Agentur erbrachten Leistungen, mindestens jedoch zur Zahlung von 25 % der vereinbarten Gesamtvergütung. Dem Kunden bleibt der Beweis tatsächlich geringerer Leistungen oder höherer Aufwendungen vorbehalten. Ein grundsätzlicher Anspruch auf Fertigstellung der Werke und Arbeiten nach Auftragsabbruch, -kündigung oder –verzögerung seitens des Kunden besteht nicht.

    5.5. Alle in Angeboten und Aufträgen genannten Preise und die daraus resultierend zu zahlende Beträge verstehen sich zuzüglich der Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe. Künstlersozialabgabe, Zölle oder auch sonstige nachträglich entstandenen Abgaben sind vom Kunden zu tragen.

    5.6. Einwendungen gegen Entgeltabrechnungen der Agentur sind bis spätestens 2 Wochen nach Rechnungsdatum zu erheben. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

    5.7. Befindet sich der Kunde mit der Zahlung von Abschlagsrechnungen in Verzug, ist die Agentur berechtigt, ihr Zurückbehaltungsrecht dahingehend auszuüben, dass die Erbringung weiterer Leistungen bis zur vollständigen Zahlung offener Rechnungen zurückgestellt und bereits produzierte Werke einbehalten werden.

  6. Eigentumsvorbehalt
    6.1.
    Die Agentur verpflichtet sich, auf Anfrage des Kunden bereits im Rahmen der Auftragserteilung erstellte Entwürfe zur Ansicht zu übersenden.

    6.2.
    Das Eigentum an sämtlichen zum Zweck der Auftragserfüllung hergestellten Werken wird vorbehalten.

    6.3. An Entwürfen und Werkzeichnungen werden ausschließlich Nutzungsrechte, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.

    6.4.
    Werkzeichnungen und Entwürfe sowie anderweitig zur Verfügung gestellten Gegenstände und Werke sind innerhalb einer von der Agentur gesetzten Frist im Originalzustand vom Kunden zurückzusenden.

    6.5.
    Zusendung sowie Rücksendung von nach Ziffer 5.1. zur Verfügung gestellten Materialien erfolgen auf Rechnung des Kunden. Die Haftung für Verlust oder Beschädigung im Rahmen der Zu- sowie Rücksendung trägt der Kunde.

    6.6.
    Die Pflicht der Agentur zur Übersendung von Entwürfen und sonstigen Materialien erstreckt sich nicht auf rein digital verfügbare Entwürfe sowie sonstige Computerdateien. Die Übersendung digitaler Dateien erfolgt nur nach gesonderter, schriftlicher Vereinbarung. Ein Recht des Kunden auf Bearbeitung, Änderung oder Veröffentlichung von digitalen Entwürfen wird ausgeschlossen.

    6.7.
    Alle Arbeitsunterlagen, elektronische Daten und Aufzeichnungen, die im Rahmen der Auftragserarbeitung seitens der Agentur angefertigt werden, verbleiben bei dieser. Die Agentur ist nicht verpflichtet, besagte Unterlagen und Daten an den Kunden herauszugeben.

  7. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
    7.1.
    Sämtliche Sonderleistungen, die über das ursprüngliche Auftragsverhältnis hinausgehen, bedürfen einer gesonderten Vereinbarung in Textform. Die Leistungen werden von der Agentur mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt, etwaige Mehrkosten werden dem Kunden in Rechnung gestellt.

    7.2. Die Anzahl der dem Kunden im Rahmen des Auftragsverhältnisses zur Verfügung gestellten Entwürfe wird im Rahmen der Auftragserteilung vertraglich vereinbart. Darüber hinaus gehende Entwürfe werden dem Kunden auf Anfrage zur Verfügung gestellt. Daraus entstehende Mehrkosten werden dem Kunden in Rechnung gestellt.

    7.3.
    Technische Zusatzleistungen, die über das Auftragsverhältnis hinausgehende Mehraufwendungen erfordern, insbesondere die Erstellung von Modellen, Fotografien, Druck o.Ä. werden, falls nicht bereits vorher vertraglich vereinbart, dem Kunden zusätzlich in Rechnung gestellt.

    7.4.
    Reisekosten im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis werden dem Kunden nach Aufwand in Rechnung gestellt. Es steht den Parteien frei, vorab individuell Reisekostenpauschalen festzulegen.

  8. Zusatzleistungen
    8.1.
    Für den Fall, dass die Durchführung eines Auftrags unvorhergesehenen Mehraufwand erfordert, erfolgt eine Absprache mit dem Kunden. Der Mehraufwand ist dann nur nach vorheriger Vereinbarung zu vergüten.

    8.2.
    Die Agentur übernimmt grundsätzlich keine Produktionsüberwachung. Dies kann auf Wunsch des Kunden gegen Vergütung nach vorheriger Vereinbarung von der Agentur übernommen werden. Die Agentur ist berechtigt, unter Berücksichtigung der Wünsche und Vorgaben des Kunden die notwendigen Entscheidungen im Rahmen der Produktion zu treffen.

    8.3.
    Die Agentur verpflichtet sich, dem Kunden auf Wunsch und vor Beginn der Vervielfältigung eine Blaupause vorzulegen. Im Rahmen der Produktion / Vervielfältigung wird der Agentur eine angemessene Zahl von Exemplaren zum Zweck der Eigenwerbung überlassen. Die Anzahl richtet sich nach Art, Güte und Wert der Exemplare.

  9. Kennzeichnung
    9.1.
    Die Agentur ist befugt, auf den erstellten Werbemitteln auf die Urheberschaft mittels eines Wasserzeichens oder sonstiger Kennzeichnung hinzuweisen, ohne dass hierdurch ein Entgeltanspruch des Kunden begründet wird. Dieses Recht kann durch individuelle Vereinbarung abbedungen werden.

    9.2.
    Die Agentur ist berechtigt, auf ihrer Website, in Publikationen sowie im Rahmen des Portfolios auf das Auftragsverhältnis zu Werbezwecken hinzuweisen.

  10. Liefer- und Leistungsfristen
    10.1.
    Die Agentur ist verpflichtet, die zu versendenden Materialien ordnungsgemäß zu verpacken und an einen Versanddienstleister zu übergeben. Das Risiko für Verlust oder Beschädigung während des Versands trägt der Kunde. Durch gesonderte Vereinbarung können Abreden über die konkrete Art des Versands getroffen werden. Die Wahl des Transportmittels und Transportes ist der Agentur überlassen, soweit nichts anderes vereinbart ist.

    10.2.
    Die Agentur ist zum Abschluss einer Versicherung nicht verpflichtet. Wird dies vom Kunden gewünscht, wird die Agentur die Lieferung auf dessen Kosten gegen die vom Kunden in Textform benannten Risiken versichern.

    10.3.
    Lieferfristen und Liefertermine sind für die Agentur verbindlich, wenn die Agentur diese in Textform bestätigt hat. Dies gilt nicht, wenn der Kunde seine Mitwirkungspflichten im Rahmen des Auftragsverhältnisses nicht ordnungsgemäß erfüllt. Dies gilt auch für Verzögerungen, die aus der Risikosphäre des Kunden entstehen.

    10.4. Gerät die Agentur mit ihren Leistungen in Verzug, so ist ihr zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach erfolgloser Fristsetzung ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatz wegen Verzugs ist auf die Höhe des Auftragswertes beschränkt

  11. Geheimhaltung
    11.1.
    Die Vertragspartner sind gegenseitig verpflichtet, unter Einschluss der Mitarbeiter und an der Durchführung des Auftrages / Projekts beteiligter Dritter sämtliche Informationen, die ausdrücklich als vertraulich bezeichnet oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, geheim zu halten. Eine Weitergabe an dritte Personen ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Geschäftsleitung des jeweiligen Vertragspartners zulässig. Eine Nutzung in der bezeichneten Form ist nur nach ausdrücklicher Genehmigung des Kunden zur Erreichung des Vertragszweckes zulässig. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sind nur die im Zusammenhang mit dem jeweiligen Geschäftsbetrieb stehenden, nicht offenkundigen, sondern nur einem begrenzten Personenkreis bekannten Tatsachen, an deren Geheimhaltung der jeweilige Vertragspartner ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse hat und die nach dessen bekundeten oder erkennbaren Willen auch geheim bleiben sollten. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse in diesem Sinne sind insbesondere Kundendaten und Geschäftsabschlüsse einschließlich aller von Kunden zur Auftragsbearbeitung zur Verfügung gestellten Informationen und Daten, alle im Unternehmen bearbeiteten Kundenaufträge und Geschäftsvorgänge sowie Kalkulationen. Die Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich nicht auf solche Kenntnisse, die jedermann zugänglich sind oder deren Weitergabe für den Vertragspartner ersichtlich ohne Nachteil ist.

    11.2.
    Die Agentur ist verpflichtet, sämtliche Arbeitnehmer/innen sowie Vertragspartner zur Geheimhaltung anzuhalten und sicherzustellen, dass die in Ziffer 10.1 genannten Informationen geheim gehalten werden. Diese Pflicht erstreckt sich nur auf den der Agentur zumutbaren Rahmen.

    11.3.
    Die Verpflichtungen nach den Ziffern 10.1 sowie 10.2 treffen den Kunden hinsichtlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der Agentur, insbesondere betreffend die Arbeitsweise, die verwendeten Materialien sowie Arbeitsschritte.

    11.4.
    Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.

    11.5. Der Kunde ist damit einverstanden, dass persönliche Daten sowie Daten über das Nutzungsverhalten von der Agentur während der Dauer des Vertrages gespeichert werden, soweit dies zur Erfüllung des Vertragszweckes erforderlich ist. Die erhobenen persönlichen Daten darf die Agentur auch zur Kundenberatung, Eigenwerbung und zur Marktforschung für eigene Zwecke und zur bedarfsgerechten Gestaltung seiner Leistung verwenden. Der Kunde ist jederzeit berechtigt, einer solchen Nutzung der Daten zu widersprechen. Die Agentur wird diese Daten ohne dessen Einverständnis nicht an Dritte weiterleiten. Dies gilt nur insoweit nicht, als die Daten ohnehin öffentlich zugänglich sind oder die Agentur gesetzlich verpflichtet ist, Dritten, insbesondere Strafverfolgungsbehörden, solche Daten zu offenbaren oder soweit international anerkannte technische Normen dies vorsehen und der Kunde nicht widerspricht.

    11.6. Die Agentur weist den Kunden ausdrücklich darauf hin, dass der Datenschutz und die Datensicherheit für Datenübertragungen in offenen Netzen wie dem Internet nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht gewährleistet werden kann. Es wird darauf hingewiesen, dass der Provider das auf den Webserver gespeicherte Seitenangebot und unter Umstände auch weitere dort abgelegte Daten des Kunden aus technischer Sicht jederzeit einsehen kann. Auch andere Teilnehmer am Internet sind unter Umständen technisch in der Lage, unbefugt in die Netzsicherheit einzugreifen und den Nachrichtenverkehr zu kontrollieren. Für die Sicherheit und Sicherung der vom Kunden ins Internet übermittelten und auf Webservern gespeicherten Daten trägt der Kunde vollumfänglich selbst Sorge.

  12. Pflichten des Kunden
    12.1.
    Der Kunde ist verpflichtet, Informationen, Daten- bzw. Bildmaterial rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Sämtliche Arbeitsunterlagen, die auf diese Weise vom Kunden zur Verfügung gestellt wurden, werden von der Agentur pfleglich behandelt, vor dem Zugriff Dritter geschützt, nur zur Erarbeitung des jeweiligen Auftrages genutzt und nach Beendigung des Auftrages an den Kunden zurückgegeben. Für die Rücksendung gelten die Regelungen aus Ziffer 9 dieser Geschäftsbedingungen.

    Im Rahmen einer Websiteerstellung oder sonstigen Internet-Anwendung hat der Kunde die in die Website bzw. Anwendung einzubindenden Inhalte (Bild-, Ton-, Daten- oder ähnliche Materialien sowie Logos) rechtzeitig in gängigen Formaten zur Verfügung zu stellen. Zu einer Überprüfung, ob sich die vom Kunden zur Verfügung gestellten Inhalte für die mit der Website verfolgten Zwecke eignen, ist die Agentur nicht verpflichtet. In offenkundigen Fällen jedoch ist die Agentur verpflichtet, auf Mängel des zur Verfügung gestellten Materials hinzuweisen. Ist eine Konvertierung des vom Kunden überlassenen Materials in ein gängiges Format erforderlich, so übernimmt der Auftraggeber die hierfür anfallenden Kosten.

    12.2. Der Kunde ist verpflichtet, Konzeptentwürfe, Vorschläge, Designvorlagen, Logoentwürfe unverzüglich nach Erhalt, spätestens binnen drei Werktagen zu überprüfen und freizugeben. Derartige Freigaben sind sodann verbindliche Ausgangsbasis für die weitere Leistungserbringung durch die Agentur. Korrekturabzüge sind vom Kunden auf Satz und sonstige Fehler zu überprüfen und als druckreif erklärt zurückzugeben. Die Agentur haftet nicht für durch den Kunden übersehene Fehler. Soweit ein Korrekturabzug auf Kundenwunsch unterbleibt, haftet die Agentur nicht für Fehler, die auf dem Korrekturabzug hätten festgestellt werden können.
    Unterbleibt die unverzügliche Überprüfung oder Mängelanzeige, gilt die Lieferung als genehmigt.

    12.3.
    Der Kunde ist verpflichtet, der Agentur einen kompetenten Ansprechpartner zu benennen, der der Agentur für Informationen und Fragen während der üblichen Arbeitszeit zur Verfügung steht. Sollten Entscheidungen zur Fortführung des Projektes notwendig werden, ist dieser Ansprechpartner berechtigt, die erforderlichen Erklärungen abzugeben.

    12.4. Der Kunde ist selbst für die Einrichtung und Aufrechterhaltung seiner IT-Infrastruktur und eines etwaigen Host-Providing für Webseiten verantwortlich. Die Agentur übernimmt insoweit niemals die Systemverantwortung. Diese obliegt stets dem jeweils als Fremddienstleister tätig werdenden Vertragspartner des Auftraggebers. Die Agentur ist demzufolge nicht für die Einstellung der Website in das World Wide Web und für die Abrufbarkeit der Website über das Internet verantwortlich. Die Agentur ist darüber hinaus nicht zur Beschaffung einer Internet-Domain verpflichtet. Auch die Verschaffung des Zugangs zum Internet (Access-Providing) gehört nicht zu den Leistungspflichten von der Agentur. Die Agentur tritt allerdings bereits bei Vertragsschluss sämtliche insoweit bestehenden Ansprüche aus dem Subunternehmervertrag gegen den entsprechenden Fremddienstleister an den Auftraggeber im Voraus ab. Der Auftraggeber nimmt die Abtretung an.

    12.5. Kommt der Kunde einer für die Projektfortführung notwendigen Mitwirkungspflicht auch nach angemessener Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nicht nach, ist die Agentur berechtigt, einen nicht nur auf einmaligen Leistungsaustausch ausgerichteten Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Im Falle der Kündigung ist die Agentur weiter berechtigt, die gesamten bis dahin angefallenen Arbeiten nach Aufwand gemäß der zwischen den Parteien vereinbarten Vergütung bzw. nach ihrer gültigen Preisliste zzgl. Fremdkosten abzurechnen.

    12.6. Der Kunde ist nicht berechtigt, im Rahmen eines erteilten Auftrages weitere, damit zusammenhängende Aufträge ohne vorherige Zustimmung der Agentur an Dritte zu vergeben.

  13. Gewährleistung und Haftung
    13.1.
    Der Kunde ist verpflichtet, erbrachte Leistungen der Agentur bei Lieferung unverzüglich zu prüfen und Mängel unverzüglich im Rahmen des § 377 HGB anzuzeigen. Unterbleibt die unverzügliche Überprüfung oder Mängelanzeige, gilt die Lieferung als genehmigt.

    13.2. Bei Vorliegen eines Mangels ist die Agentur verpflichtet, diesen zu beheben. Die Nachbesserung kann durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen.

    13.3. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden, sofern sie innerhalb der nach dem Stand der Technik üblichen Toleranzen liegen. Das Gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck sowie dem Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z. B. Digital Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt.

    13.4. Tritt trotz zweimaliger Nachbesserung keine Beseitigung des Mangels ein, ist die Agentur zur Nachbesserung und Nachlieferung nicht willens oder in der Lage, unterbleibt diese innerhalb einer angemessenen Frist oder schlägt die Nacherfüllung aus sonstigen Gründen fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, den Mangel selbst zu beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen, oder vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Herabsetzung der geleisteten Vergütung (Minderung) zu verlangen.

    13.5. Die Agentur ist verpflichtet, auf offensichtliche rechtliche Risiken hinzuweisen, die ihr bei der Bearbeitung eines Auftrages bekannt werden. Diese Pflicht ist auf den jeweils zumutbaren Rahmen beschränkt. Für eventuelle Verstöße im Rahmen der Auftragsdurchführung, insbesondere betreffend solche gegen Vorschriften des Wettbewerbs-, Urheber-, Datenschutzgesetzes oder spezieller werberechtlicher Regelungen haftet die Agentur nicht, wenn sie auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gehandelt hat. Der Kunde stellt die Agentur von etwaigen Ansprüchen Dritter frei, wenn die Agentur ihn vor der Aufnahme besagter Handlungen auf Bedenken betreffend die Zulässigkeit der Maßnahmen hingewiesen hat bzw. wenn die Agentur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gehandelt hat. Die Agentur ist verpflichtet, solche Bedenken unverzüglich nach Bekanntwerden beim Kunden in Textform anzumelden. Sollte die Durchführung einer Maßnahme eine vorherige Prüfung durch eine besonders sachkundige Person bedürfen, erfolgt dies nach Vereinbarung mit dem Kunden auf dessen Kosten.

    13.6. Mit Freigabe von Entwürfen, Reinzeichnungen oder sonstiger aus dem Auftragsverhältnis stammenden Materialien übernimmt der Kunde die Haftung für deren Richtigkeit sowie Zulässigkeit. Der Kunde trägt mit Freigabe des Weiteren die Verantwortung für inhaltliche und gestalterische Richtigkeit.

    13.7. Die Agentur garantiert nicht die wettbewerbs- oder markenrechtliche Zulässigkeit der erstellten Entwürfe, wenn diese auf Vorgaben des Kunden basieren.

    13.8. Die Agentur haftet nicht für die vom Kunden gestellten Bilder, Daten und Schriften.

    13.9. Für sämtliche Aussagen des Kunden in beauftragten Werbemaßnahmen ist die Haftung der Agentur ausgeschlossen, es sei denn, diese Aussagen sind evident unzulässig. In diesem Fall ist die Agentur berechtigt, vorherige Prüfung durch einen sachkundigen Dritten zu verlangen.

    13.10. Die Agentur übernimmt keine Haftung für die patent-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Auftrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen und Entwürfe.

    13.11. Die Agentur haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen, ebenso für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung sowie Arglist beruhen. Darüber hinaus haftet die Agentur uneingeschränkt für Schäden, die von der Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften, wie dem Produkthaftungsgesetz, umfasst werden.

    13.12. Soweit eine Pflicht verletzt wurde, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (wesentliche Vertragspflichtet), haftet die Agentur für leichte Fahrlässigkeit. Dabei ist die Haftung für jeden Schadenfall auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren typischen Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden und wegen entgangenen Gewinns, personellen Mehraufwands beim Kunden etc. ausgeschlossen. Die Haftungsbegrenzung gilt auch im Falle für eine von uns vertretende Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter, Organe, leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen.

    13.13. Auftragnehmer und Vertragspartner der Agentur, die diese im Rahmen von für das Auftragsverhältnis erforderlichen Fremdleistungen beauftragt, sind keine Erfüllungsgehilfen der Agentur. Eine Haftung für die Leistungen und Arbeitsergebnisse solcher Auftragnehmer/Vertragspartner wird ausgeschlossen, soweit gesetzlichen Vorschriften dem nicht entgegenstehen.

    13.14. Bei einem von der Agentur verschuldeten Datenverlust haftet diese ausschließlich für die Vervielfältigungs- und Wiederherstellungskosten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten angefallen wären. Für den Verlust von Daten oder Programmen haftet die Agentur nicht, soweit der Schaden darauf beruht, dass der Auftraggeber es unterlassen hat, regelmäßige Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Die Haftung der Agentur für Datenverluste ist auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Datensicherungen durch den Kunden eingetreten wäre, es sei denn, die Pflichtverletzung geschieht vorsätzlich oder grob fahrlässig.

  14. Verwertungsgesellschaften
    14.1.
    Fallen zusätzliche Kosten für Verwertungsgesellschaften an, so werden diese vom Kunden getragen. Im Falle der Verauslagung durch die Agentur sind besagte Auslagen dieser gegen Vorlage eines Nachweises binnen einer Woche nach Vorlage des Nachweises zu erstatten. Von dieser Zahlungsverpflichtung kann nach Vereinbarung abgewichen werden.

    14.2.
    Der Kunde ist darüber informiert, dass bei der Auftragsvergabe im künstlerischen, konzeptionellen und werbeberaterischen Bereich an eine nicht-juristische Person eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse zu leisten ist. Diese Abgabe wird nicht von der Agenturrechnung in Abzug gebracht. Für die Einhaltung der Anmelde- und Abgabepflicht ist der Kunde selbst verantwortlich.

  15. Media-Planung und Media-Durchführung
    15.1. Projekte im Bereich Media-Planung werden nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis der zugänglichen Unterlagen der Medien und der allgemein zugänglichen Marktforschungsdaten sowie der Erfahrungswerte der Agentur durchgeführt. Die Agentur schuldet jedoch keinen bestimmten werblichen Erfolg.

    15.2.
    Erfordert ein Auftrag Leistungen im Media-Bereich, die Fremdkosten zum Inhalt haben, ist die Agentur berechtigt, die Einbuchung bei den entsprechenden Medien erst nach Eingang der erforderlichen Auslagen seitens des Kunden durchzuführen. Die Agentur ist verpflichtet, den Kunden unverzüglich über notwendige Kosten zu informieren. Kommt es durch eine von der Agentur nicht zu vertretende Verzögerung des Zahlungseinganges zu einer Nichteinhaltung des gewünschten und vereinbarten Schalttermins, ist eine Haftung der Agentur ausgeschlossen..

  16. Vertragsdauer, Kündigungsfristen
    16.1.
    Der Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft. Er wird für die im Vertrag genannte Vertragslaufzeit bzw. für ein bestimmtes Projekt abgeschlossen. Ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, kann dieser mit einer Frist von drei Monaten von beiden Seiten zum Monatsende ohne eine Angabe von Gründen gekündigt werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von dieser Regelung unberührt. Eine Kündigung bedarf der Schriftform.

  17. Schlussbestimmungen
    17.1.
    Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn die Parteien vereinbaren dies explizit.

    17.2.
    Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Erfüllungsort und Gerichtsstand bei allen Streitigkeiten mit Unternehmern ist Sitz der Agentur.

    17.3.
    Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung dieser Vertragsbedingungen beinhalten, sowie besondere Zusicherungen und Abmachungen die der Schriftform unterliegen sind durch die Textform gem. § 126 b BGB erfüllt.

    17.4. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll im Wege der Vertragsanpassung eine andere angemessene Regelung gelten, die wirtschaftlich dem am Nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Regelung bekannt gewesen wäre.